Kuba hat neue Vorschriften erlassen, um ausländische Investitionen, Handel und Tourismus auf die Insel zu locken. Außenhandelsminister Oscar Pérez-Oliva Fraga räumte vor der Presse in Havanna ein, dass angesichts der Ölblockade durch die Vereinigten Staaten und der verschärften Sanktionspolitik Washingtons ein ungünstiges Umfeld für die Gewinnung ausländischer Investitionen herrsche. Die neuen Regelungen würden jedoch dazu beitragen, einen neuen Kurs einzuschlagen. Die Regierung „erhöht die Flexibilität, vereinfacht Abläufe, verkürzt Fristen und baut Bürokratie ab und geht vor allem auf die Forderungen der Investoren ein, um deren Geschäftstätigkeit in Kuba zu erleichtern und ihre Unternehmen effizienter zu machen“, sagte der Minister.
Die im Amtsblatt Nr. 73 (ordentliche Ausgabe) von 2026 (PDF) vom 3. September veröffentlichten Bestimmungen sind Teil der Mitte Juni von der kubanischen Nationalversammlung verabschiedeten umfangreichsten Wirtschaftsreformen in Kuba seit Jahrzehnten. Der 176 Punkte umfassende Plan sieht eine Abkehr von der zentralen Planwirtschaft, eine stärkere Öffnung der staatlich gelenkten Wirtschaft und die Einführung marktwirtschaftlicher Mechanismen vor.
Anstellung von Personal und Bankkonten im Ausland
Das Gesetzesdekret 128/2026 „Über ausländische Investitionen“ ändert und flexibilisiert das Gesetz 118 über ausländische Investitionen. So entfällt für auf Kuba tätige ausländische Unternehmen die Verpflichtung, für die Einstellung von Personal staatliche Arbeitsvermittlungsagenturen in Anspruch zu nehmen. Das war bislang obligatorisch. Der neue Artikel 30.1 legt fest, dass kubanische Arbeitnehmer oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz „direkt eingestellt werden können“ von gemischten Unternehmen, Unternehmen mit vollständig ausländischem Kapital oder den Parteien eines internationalen Wirtschaftspartnerschaftsvertrags. Die Unternehmen dürfen Angestellten zudem Prämien in Devisen auszahlen. Die Regelung gewährt dem Investor völlige Freiheit, hebt jedoch die Existenz der Arbeitsvermittlungsagenturen nicht auf.
Auch die vorherige Genehmigung der kubanischen Zentralbank für die Eröffnung von Konten bei ausländischen Banken entfällt; künftig müssen die Unternehmen die Kontoeröffnung lediglich innerhalb von sieben Tagen melden und die Kontobewegungen prüfen lassen. Außerdem können sie Kredite bei ausländischen Finanzinstituten aufnehmen. Zudem entscheiden die Unternehmen künftig selbst über die Verwendung der Gewinne und die Einrichtung eines Förderfonds, wobei Ausnahmen für Verträge im Bereich Hotelmanagement oder freiberufliche Dienstleistungen gelten. Ins Unternehmen reinvestierte Gewinne werden nicht besteuert.
Gerade für Joint Ventures, die unter den Bedingungen internationaler Finanzsanktionen und Bankbeschränkungen tätig sind, stellt die Möglichkeit, Gelder im Ausland zu verwalten, ohne auf eine behördliche Genehmigung von kubanischer Seite angewiesen zu sein, einen erheblichen operativen Freiraum dar.
Joint Ventures und Außenhandel
Die neuen Vorschriften aktualisieren auch die Richtlinien im Zusammenhang von Geschäften zwischen ausländischen Investoren und kubanischem Privatsektor. Künftig können Joint Ventures zwischen ausländischen Unternehmen, kubanischen Privatunternehmen und Genossenschaften gegründet werden.
Auch die Richtlinien zur Beteiligung ausländischer Investoren am Handel wurden neu festgelegt: „Ob im Einzel- oder Großhandel – es werden die Voraussetzungen und die Bereiche festgelegt, deren Förderung durch ausländisches Kapital im Handel im Interesse des Landes liegt“, erklärte Außenhandelsminister Pérez-Oliva Fraga.
Es wird eine Liste verbotener oder beschränkter Produkte festgelegt, die nur mit ausdrücklicher Genehmigung importiert oder exportiert werden dürfen. Diese Liste – mit mehr als 440 Positionen – umfasst unter anderem Waffen, radioaktive Stoffe, gefährliche Chemikalien, Sprengstoffe, Drohnen aller Art und E-Zigaretten. Laut dem Minister betrifft dies rund neun Prozent aller insgesamt gelisteten Produkte. Alle übrigen Waren bedürfen für die Ein- oder Ausfuhr durch juristische Personen keiner zusätzlichen Genehmigung. Die Zölle auf die Einfuhr von Ausrüstung für Investitionszwecke werden abgeschafft.
Die nun veröffentlichten Vorschriften gießen zuvor gemachte Ankündigungen der kubanischen Regierung, die Bedingungen für die Anziehung ausländischen Kapitals attraktiver zu gestalten, nun in Gesetzesform. Zuvor hatten neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau bereits die Genehmigungsverfahren für ausländische Direktinvestitionen durch geringere Dokumentationsanforderungen und kürzere Bearbeitungszeiten gestrafft.
Neuerungen beim Baurecht
Eine weitere, Anfang September in Kraft getretene Bestimmung in dem im Amtsblatt Nr. 74 (ordentliche Ausgabe) von 2026 (PDF) vom 3. September veröffentlichten Gesetzesdekret 130/2026 geregelt, das „bestimmte Vorschriften über Nießbrauch- und Baurechte im Interesse der Entwicklung des Landes modifiziert“. Zu den festgelegten Änderungen gehören die Verlängerung des Nießbrauchs auf bis zu 99 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit für juristische Personen, die Gewährung von Baurechten zur Errichtung von Wohngebäuden oder anderer Bauwerke sowie die Möglichkeit, dass der Staat gegen Zahlung des entsprechenden Preises auch staatseigene Grundstücke im Rahmen eines unbefristeten Baurechts übertragen kann.
„Dies steht in direktem Zusammenhang mit ausländischen Investitionen, da es die Möglichkeit bietet, dingliche Rechte für längere Laufzeiten zu gewähren, als dies vor der Verabschiedung dieser Vorschriften der Fall war, und dies steht im Einklang mit dem Ansatz einer langfristig ausgerichteten Sichtweise auf ausländische Investitionen in den Fällen, in denen dies als angemessen erachtet wird“, erklärte Pérez-Oliva Fraga.