Die kubanische Regierung hat eine neue Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über ausländische Investitionen gebilligt. Ziel ist es, die mit der Prüfung, Genehmigung und Umsetzung von Projekten mit ausländischem Kapital verbundenen Prozesse effizienter und schlanker zu gestalten. Die Maßnahme ist Teil des kürzlich beschlossenen, umfassenden Reformpakets für den Umbau der Wirtschaft des Landes.
Das Dekret 153/2026, das das Dekret 325 (die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über Auslandsinvestitionen aus dem Jahr 2014) ändert, wurde am 9. Juli im Amtsblatt der Republik Kuba Nr. 57 (PDF)veröffentlicht.
Yanet Vázquez Valdés, stellvertretende Ministerin für Außenhandel und Auslandsinvestitionen, erläuterte im kubanischen Fernsehen, dass diese Änderungen Teil einer Reihe von Entscheidungen seien, die im vergangenen November auf der Internationalen Messe von Havanna (FIHAV) vom stellvertretenden Premierminister und Minister für Außenhandel und Auslandsinvestitionen, Oscar Pérez-Oliva Fraga, angekündigt wurden. Nun folgt also die Aktualisierung der betreffenden Vorschriften.
Geschäftsplan statt Machbarkeitsstudie
Die neuen Maßnahmen sehen unter anderem die Einführung einer neuen Methodik für die Einreichung von Geschäftsplänen vor. Diese ersetzt die technisch-wirtschaftlichen Machbarkeitsstudien, die bislang für die Genehmigung der Geschäftstätigkeit in Kuba erforderlich waren. Das Dekret schafft zudem mehrere Zwischenschritte ab, indem es Artikel aufhebt, die zusätzliche Konsultationen und Dokumentationen vorschrieben. Ziel ist der Abbau bürokratischer Hürden.
Investitionsvorschläge müssen künftig den förmlichen Genehmigungsantrag, den Geschäftsplan, die Satzung, die für Führungsgremien vorgesehenen kubanischen Führungskräfte, eine Liste der für Import und Export vorgesehenen Produkte sowie alle weiteren vom Ministerium für Außenhandel und ausländische Investitionen (MINCEX) geforderten Unterlagen enthalten. Für ausländische Investoren ist die Vorlage folgender Dokumente obligatorisch: Handelsregisterauszüge aus dem Herkunftsland (nicht älter als ein Jahr), gültige Bankgarantien, geprüfte Jahresabschlüsse des letzten Geschäftsjahres, Bürgschaftserklärungen für Zweigstellen oder Tochtergesellschaften sowie entsprechende Vollmachten.
Die Beglaubigung von Dokumenten liege in der Verantwortung der an den Investitionsvorhaben beteiligten Parteien, so Vázquez Valdés, während sich ihr Ministerium auf die Bewertung der wesentlichen Aspekte der Geschäftsvorschläge konzentriere.
Die stellvertretende Ministerin verwies auf die Resolutionen 78 und 79 ihres Ministeriums, die ebenfalls im Amtsblatt Nr. 57 veröffentlicht wurden und sich auf die Methodik für Geschäftspläne sowie auf die Antragsverfahren beziehen. Im Rahmen des neuen Verfahrens werden die vom Außenhandelsministerium angenommenen Anträge an die Kommission für die Bewertung ausländischer Investitionsvorhaben weitergeleitet, die sieben Werktage Zeit hat, um eine Stellungnahme abzugeben. Sollten während dieses Prozesses Änderungen erforderlich sein, haben die Antragsteller ebenfalls sieben Werktage Zeit, diese einzuarbeiten und den Vorschlag erneut einzureichen. Die Anträge müssen vom MINCEX an den Ministerrat und anschließend an den Staatsrat weitergeleitet werden; dieser hat maximal 60 Kalendertage Zeit, um die Investition zu genehmigen oder abzulehnen.