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Helms-Burton-Gesetz: Schadenersatzklage gegen Expedia abgewiesen

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Die Kläger scheitern mit ihrer Klage gegen Expedia, da sie keine Eigentumstitel an den umstrittenen Immobilien in Kuba nachweisen konnten.

EXPEDIA Tourismuskonzern
KI generiertes Bild

Der Tourismuskonzern Expedia hat Ende August einen deutlichen Sieg vor einem Bundesgericht in Miami errungen. Eine Geschworenenjury entschied, dass die Kläger, zwei kubanisch-amerikanische US-Staatsbürger, nicht belegen konnten, Eigentum an touristischen Immobilien in Kuba zu besitzen. Darüber berichtete die US-Tageszeitung New York Times.

 

Die Kläger warfen dem Expedia-Konzern und dessen Tochtergesellschaften vor, sich des „illegalen Handels“ mit Immobilien schuldig gemacht zu haben, weil die Unternehmen Buchungen in fünf Hotels auf Grundstücken vermittelten, die den Klägern gehörten und nach der Revolution von der kubanischen Regierung beschlagnahmt worden waren. Die Kläger beriefen sich auf den Libertad Act, auch Helms-Burton-Gesetz genannt, eine 1996 vom US-Kongress erlassene Verschärfung der US-Blockade gegen Kuba. Anfang 2019 aktivierte Donald Trump als erster US-Präsident die Klauseln III und IV dieses Gesetzes und ermöglichte somit Schadenersatzklagen vor US-Gerichten gegen Unternehmen, die nach der Revolution verstaatlichten Besitz nutzen.

 

Fehlende Eigentumsnachweise

 

Die Anwälte der 66-jährigen Klägerin Maricela Mata, die 1,5 Millionen US-Dollar Schadenersatz forderte, legten in dem Verfahren verblasste Dokumente vor, die ihren Erbbesitz an den betreffenden Grundstücken belegen sollten, der auf ihren Großvater Antonio Mata zurückgeht, der 1928 das Hotel San Carlos in Cienfuegos erbaut hatte. Der Anwalt von Expedia argumentierte, dass es sich bei diesen Dokumenten lediglich um ein Handelsregister handele, aus dem nicht hervorgehe, wem das Grundstück gehöre. Der andere Kläger, der 91-jährige Mario Echevarría, beansprucht das Eigentum an einem Grundstück in Cayo Coco, das seiner Familie 1959 von der kubanischen Regierung ohne Entschädigung entzogen worden sei. Er forderte 10 Millionen US-Dollar Schadenersatz.

 

Die Geschworenen stellten jedoch in beiden Fällen fest, dass den Klägern konkrete Beweise für das Eigentum an den Immobilien oder offizielle Dokumente der Beschlagnahmung fehlten. Ein Sprecher von Expedia zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Das Unternehmen hatte stets beteuert, seine Geschäfte seien auf Grundlage von Genehmigungen geführt worden, die während der Tauwetterphase zwischen Havanna und Washington in der zweiten Amtszeit von US-Präsident Barack Obamas ausgestellt worden waren. Auf diese Frage ging die Jury aber gar nicht ein, da die Feststellung fehlender Eigentumsnachweise alle anderen Rechtsfragen hinfällig machte. Expedia stellte im April letzten Jahres alle Buchungen in Kuba ein, nachdem Trump die Genehmigungen der Obama-Regierung widerrufen hatte.

 

Mehrere juristische Erfolge für Expedia

 

Expedia sieht sich in den USA verschiedenen Schadenersatzklagen auf der Grundlage von Titel III des Helms-Burton gegenüber. Mitte April 2025 hatte eine Jury am US-Bezirksgericht für Südflorida anerkannt, dass die zu Expedia gehörenden Unternehmen Hotels.com LP, Hotels.com GP und Orbitz LLC über ihre digitalen Plattformen gewinnbringende Reservierungen in Hotels vorgenommen haben, die auf vor mehr als 65 Jahren verstaatlichtem und vom Kläger Mario Echevarría beanspruchten Land in Kuba gebaut wurden. Expedia wurde zur Zahlung von 29,85 Millionen US-Dollar Schadensersatz verurteilt. Vor einem Jahr hob ein US-Bezirksgericht dieses Schadensersatzurteil jedoch auf. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

 

Ebenfalls im vergangenen Jahr gewann Expedia einen Rechtsstreit, in dem es um Schadensersatz in Höhe von über 1,7 Milliarden US-Dollar im Zusammenhang mit Hotelbuchungen auf Grundstücken ging, die zuvor der Familie Sanchez Hill gehört hatten. Nun erzielte der Touristikkonzern den nächsten juristischen Erfolg. Die Fälle zeigen die grundlegendere Herausforderung solcher Klagen nach Helm-Burton, den Nachweis „rechtlich anerkannter Eigentumsrechte an den betreffenden Vermögenswerten“ zu erbringen.

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